Wegnahmerecht

Wegnahmerecht
Wẹgnahmerecht,
 
lateinisch Ius tollẹndi, das Recht des Mieters, eine Einrichtung, mit der er die gemietete Sache versehen hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken, Pflanzen im Garten), wegzunehmen, d. h. sich anzueignen, auch und besonders dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil der (Haupt-)Sache geworden ist (§ 547 a BGB). Der Eigentümer der Hauptsache kann die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, soweit kein gegenteiliges Interesse des Berechtigten besteht. Dieser hat im Falle der Ausübung des Wegnahmerechts auf seine Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 258 BGB). Ist das Wegnahmerecht durch Vereinbarung ausgeschlossen, ist gleichzeitig ein angemessener Ausgleich vorzusehen. Entsprechendes gilt im Wesentlichen zugunsten des Pächters (§ 581 Absatz 2 BGB), des Vorerben (§ 2125 BGB) und des Besitzers einer Sache (§ 997 BGB).

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Wẹg|nah|me|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Recht eines Mieters, etw., was er in ein gemietetes Objekt, eine Wohnung, eingebracht hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken), wieder wegzunehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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